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Thema: Verbraucherschutzrichtlinie für digitale Inhalte

  1. #1
    Contao-Urgestein
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    Standard Verbraucherschutzrichtlinie für digitale Inhalte

    Hallo Leute,

    seit 01.01.2022 gilt die neue Verbraucherschutzrichtlinie für digitale Inhalte.
    https://www.bundesregierung.de/breg-...nhalte-1836264

    Sinngem. und stark vereinfacht ausgedrückt bedeutet diese, dass bei Erstellung einer Website (Webanwendung) nunmehr 2 Jahre eine Updatepflicht besteht.
    Üblich war es ja bislang so, dass entweder Wartungsverträge geschlossen wurden oder zusätzliche Leistungen wie Updates einfach abgerechnet wurden.

    Mit dieser Richtlinie hat der Kunde jetzt 2J. nach Fertigstellung einer Website ein Anrecht auf Sicherheitsupdates.

    EDIT:
    Interessant ist §327 Absatz (6) Nr. 6
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327.html

    Wie geht Ihr damit um?

    Gruß
    tschero
    Geändert von tschero (05.01.2022 um 11:56 Uhr) Grund: Link BGB ergänzt
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  2. #2
    Contao-Fan Avatar von Fulano
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    Standard

    Dort steht:
    Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet,
    Stellt eine Agentur, die eine Website mit Contao erstellt, die Software zur Verfügung? Wenn ich im Kundenauftrag Linux auf einem Rechner eines Kunden installiere, stelle ich dann die Software zur Verfügung?

    Man könnte beides mit ja beantworten, aber ich bin mir unsicher. Es wird von Verträgen über die Bereitstellung gesprochen, was heißt das denn nun? Wenn ich vertraglich vereinbare das ich die Software einrichte, dann bin ich derjenige der diese "zur Verfügung" stellt?

  3. #3
    Community-Moderatorin & Contao-Urgestein Avatar von mlweb
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    Ich bin eigentlich der Meinung dass Verbraucherschutz ein Thema von B2C-Geschäften ist. Vielleicht täusche ich mich aber auch.
    Wir habe ja doch in den allermeisten Fällen B2B.
    Deine zwei Links habe ich jetzt noch nicht gelesen. Werde ich nachher mal nachholen.
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    Für Dinge die man mit html5 und css3 lösen kann, braucht man kein javascript.




  4. #4
    Contao-Urgestein Avatar von Tim G
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    Zitat Zitat von mlweb Beitrag anzeigen
    Ich bin eigentlich der Meinung dass Verbraucherschutz ein Thema von B2C-Geschäften ist. Vielleicht täusche ich mich aber auch.
    Wir habe ja doch in den allermeisten Fällen B2B.
    Deine zwei Links habe ich jetzt noch nicht gelesen. Werde ich nachher mal nachholen.
    So ist es. Darüber hinaus ist die Ausnahme-Klausel direkt auf Webseiten anzuwenden.
    Verträge über die Bereitstellung von Software, digitalen Inhalten und Informationen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    Eine Webseite stellt sowohl digitale Inhalte, als auch Informationen bereit.
    Interessant ist auch die Frage. Wie ist "bestimmte Voraussetzungen" definiert.
    Geändert von Tim G (05.01.2022 um 12:54 Uhr)
    http://www.tim-gatzky.de ˙ auch schon wieder 2 Jahre alt - wie die Zeit vergeht... muss mal umbauen.

  5. #5
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    Spannend ist ebenfalls der Art. 327f (Aktualisierungen).
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327f.html

    Hier wird von einem "maßgeblichen Zeitraum" (der scheinbar 2 Jahre umfasst) gesprochen, in welchem der Unternehmer (Sicherheits) -aktualisierungen bereitstellen muss.

    @Tim G:
    Ob kostenfrei oder kostenpflichtig innerhalb des "maßgeblichen Zeitraumes" - zählt das dann als Garantie? Ich weiß es nicht - kann ich auch noch nirgends lesen.

    Auf dieser Website wird das Thema etwas genauer beleuchtet (ohne Gewähr):
    https://www.it-recht-kanzlei.de/2022...ml#abschnitt_1
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  6. #6
    Contao-Urgestein
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    Zitat Zitat von mlweb Beitrag anzeigen
    Ich bin eigentlich der Meinung dass Verbraucherschutz ein Thema von B2C-Geschäften ist. Vielleicht täusche ich mich aber auch.
    Wir habe ja doch in den allermeisten Fällen B2B.
    Deine zwei Links habe ich jetzt noch nicht gelesen. Werde ich nachher mal nachholen.
    Ja, das könnte man m.M.n. durchaus so verstehen.
    https://www.it-recht-kanzlei.de/unte...z-b2b-b2c.html

    Verbraucher:
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html

    Unternehmer:
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__14.html
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  7. #7
    Contao-Urgestein Avatar von Tim G
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    Zitat Zitat von tschero Beitrag anzeigen
    Spannend ist ebenfalls der Art. 327f (Aktualisierungen).
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327f.html

    Hier wird von einem "maßgeblichen Zeitraum" (der scheinbar 2 Jahre umfasst) gesprochen, in welchem der Unternehmer (Sicherheits) -aktualisierungen bereitstellen muss.

    @Tim G:
    Ob kostenfrei oder kostenpflichtig innerhalb des "maßgeblichen Zeitraumes" - zählt das dann als Garantie? Ich weiß es nicht - kann ich auch noch nirgends lesen.
    Kostenfrei ist im Rahmen einer Gewährleistung angesiedelt. Es soll vergleichbar sein mit materiellen Produkten für die es eine 2-jährige gesetzliche Gewährleistung gibt (im Hausbau sind es sogar 5-Jahre, glaube ich. Kommt auf die Komponente an.). Garantie gibt es gesetzlich nicht, glaube ich. Das ist quasi "Service" der Firmen selbst.

    Für in sich geschlossene Systeme, die auch als manipulationsfrei angesehen werden sollen, ist das alles sehr gut für den Verbraucher z.B. die Betriebssysteme von Handies oder Spielekonsolen würde ich hier sehen. Oder wenn du ein z.B. ein Playstation Spiel kaufst und es in einem "unspielbaren" Zustand ausgeliefert wird. Gutes Beispiel dafür wäre Cyberpunk letztes Jahr.
    Sobald das System geändert wurde zum Auslieferungszustand, wird es schon schwieriger. Da erlischt eh in der Regel alles. Bei Handies z.B. wenn man es rootet. Bei einem materiellen Produkt wären das die Versiegelungen
    Geändert von Tim G (05.01.2022 um 13:29 Uhr)
    http://www.tim-gatzky.de ˙ auch schon wieder 2 Jahre alt - wie die Zeit vergeht... muss mal umbauen.

  8. #8
    Administratorin Avatar von lucina
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    Wie dem auch sei - an dieser Stelle wie immer der Hinweis, bei konkreten Fragen fundierten rechtlichen Rat einzuholen.

    Hier im Forum gibt es den nicht, und daher schliesse ich das Thema.

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